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   OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74   

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OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74 (https://dejure.org/1974,296)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.1974 - 2 Ss 22/74 (https://dejure.org/1974,296)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 1974 - 2 Ss 22/74 (https://dejure.org/1974,296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betäubungsmittel; Nicht geringe Menge; Monatsbedarf; Wert

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2061
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 25.07.1972 - 3 Ws 74/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74
    Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in seinem - unveröffentlichten - Beschluß vom 25.7.1972 ( 3 Ws 74/72) in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Verbrauchsmittelentwendung vom Diebstahl eine solche Menge eines Betäubungsmitteln als "gering" angesehen, die bei einer oder bei einigen wenigen Gelegenheiten verbraucht werden kann.

    Diese Vergleichsmethode kann durchaus zu dem Ergebnis führen, daß bei entsprechender Qualität im Einzelfall bereits eine Haschischmenge unter 100 Gramm - wie beispielsweine die dem Beschluß des 3. Strafsenats vom 25.7.1972 (3 Ws 74/72) zugrunde liegenden 82 Gramm - als "nicht geringe Menge" im Sinne des § 11 IV Nr. 5 BetMG anzusehen ist.

  • OLG Karlsruhe, 20.09.1973 - 1 Ss 290/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74
    Eine derartige Auslegung scheint dem Urteil den 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.9.1973 - 1 Ss 290/72 - (Die Justiz 1974, 24) zugrunde zu liegen.

    In Übereinstimmung mit Wechsung-Hund (aaO.) lehnt der Senat es jedoch - im Gegensatz zu dem 1. Strafsenat im Hause (Urteile vom 20.9.1973 - 1 So 88/73 - und 1 Ss 290/72-) und wohl auch zum BayObLG (aaO.) - ab, das Vorliegen dieses Merkmals bereits dann zu verneinen, wenn diese "Grenzwerte" - bzw. einer von ihnen - nicht überschritten sind; in einem solchen Fall ist es vielmehr erforderlich, möglichst genau festzustellen, wieviel von jener Droge in gleicher Qualität ein durchschnittlicher Konsument innerhalb eines Monats verbraucht und diese Menge dann mit derjenigen Menge, um die es im einzelnen Fall geht, zu vergleichen.

  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74
    Zugleich wird dadurch klargestellt, daß, soweit das vorliegende Verfahren den Verdacht der - gelegentlichen, nicht auf einem einheitlichen Plan mit den hier abgeurteilten Taten beruhenden (vgl. zur Abgrenzung insoweit BGH, Urteil v. 16.8.1973 - 4 StR 345/73 - noch nicht veröffentlicht) - Abgabe von Haschisch durch den Angeklagten an weitere Personen ergeben bzw. bestätigt hat, die Staatsanwaltschaft ebenso frei ist, gesonderte Anklage zu erheben, wie hinsichtlich des Erwerbs (und nachfolgenden Besitzes) von Haschisch im Jahre 1970 in Offenburg und im Jahre 1971 in Basel.
  • BGH, 28.07.1972 - 2 StR 330/72

    Betäubungsmittelgesetz - Inländer - Ausländer - Strafzumessung - Mißbrauch des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74
    Hiergegen verstößt die Wendung des angefochtenen Urteils, strafschärfend falle ins Gewicht, "daß der Angeklagte das ihm in der Bundesrepublik gewährte Gastrecht ... in grober Weise mißbraucht hat" (vgl. BGH in NJW 1972, 2191 ).
  • BayObLG, 23.11.1972 - RReg. 4 St 141/72

    Haschisch; Nicht geringe Menge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74
    Auch durch die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Tat im übrigen könnte der Angeklagte jedenfalls dann beschwert sein, wenn hinsichtlich der Strafzumessungsbestimmung des § 11 IV Nr. 5 BetMG der Rechtsprechung des BayObLG (NJW 1973, 669) zu folgen und diese dahin zu verstehen sein sollte, daß der Rechtsbegriff der "nicht geringen Menge" im Sinne der genannten Vorschrift ausachließlich nach dem Konsumentenpreis zu bestimmen sei, weil keine der drei Taten sich auf eine Haschischmenge im "Wert" von über DM 1.000,- bezogen hat.
  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 273/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von

    Eine andere Auslegung würde, wie bereits vom BayObLG mit Recht hervorgehoben worden ist (BayObLGSt 1972, 261 = NJW 1973, 669), infolge übermäßiger Ausdehnung des Begriffs der "nicht geringen Menge" zu unannehmbaren Ergebnissen führen und dabei auch eine weitgehende Entwertung des Normal Strafrahmens zur Folge haben (OLG Hamm NJW 1974, 1437; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2061 [OLG Karlsruhe 28.02.1974 - 2 Ss 22/74]; OLG Hamburg NJW 1975, 1792 [OLG Hamburg 17.01.1975 - 1 Ss 171/74]; vgl. auch Joachimski a.a.O.).

    Das OLG Karlsruhe erblickt das Kriterium im durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten (NJW 1974, 2061).

    Da es an der hiernach erforderlichen tatrichterlichen Wertung fehlt und der Fall auch nicht so klar liegt, daß sie als unter allen Umständen entbehrlich angesehen werden könnte (s. einerseits OLG Hamm NJW 1974, 1437, anderseits OLG Karlsruhe NJW 1974, 2061 [OLG Karlsruhe 28.02.1974 - 2 Ss 22/74]), muß der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

  • OLG Karlsruhe, 20.10.1977 - 2 Ss 117/77

    Nicht geringe Menge; Strafgrund; Berechnung

    Der Senat hat zur Frage der nicht geringen Menge bereits in seinem in NJW 1974, 2061 veröffentlichten Urteil - bezogen auf Haschisch - eingehend Stellung genommen und zur Abgrenzung den durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten herangezogen.

    In ihrer Anwendung auf Fälle harter Drogen bedarf es jedoch gegenüber der in der Senatsentscheidung in NJW 1974, 2061 vertretenen Auffassung insoweit einer gewissen Korrektur, als nicht auf den Monatsbedarf eines durchschnittlichen Rauschgiftsüchtigen abgestellt werden kann.

  • BGH, 24.02.1976 - 5 StR 322/75

    Einordnung von 100 Gramm Haschisch als nicht geringe Menge

    In Übereinstimmung mit der vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 28. Februar 1974 vertretenen Auffassung (NJW 1974, 2061) will er unter dem in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG gebrauchten Begriff 'in nicht geringen Mengen' ein Quantum verstehen, das in seiner konkreten Beschaffenheit den durchschnittlichen Monatsbedarf eines Durchschnittsverbrauchers übersteigt, wobei jedoch über das Maß von 100 Gramm Haschisch oder über die Verbraucherpreisgrenze von 1.000,00 DM hinaus ohne Rücksicht auf die Qualität stets eine 'nicht geringe Menge' anzunehmen sei.

    "Liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall i.S. von § 11 Absatz 4 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes vor, wenn der Angeklagte Haschisch in einer Menge besitzt, die den monatlichen Durchschnittsbedarf eines Durchschnittsverbrauchers überschreitet, und bedarf es zur Bejahung dieser Voraussetzungen jedenfalls bei einer Menge von mehr als 100 Gramm (gleichgültig welcher Qualität) keiner weiteren Feststellungen (vgl. OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2061)?".

  • OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74

    Betäubungsmittel; Bestimmung der nicht geringen Menge; Drogeneinnahme mit

    Daher bedurfte es damals keiner "grundlegenden" Stellungnahme dazu, wo die Grenze äenes Begriffes genau liegt (vgl. dazu OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2061 f).

    Mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist aus dem Gesetzesaufbau abzunehmen, daß der Begriff "nicht geringe Menge" als Voraussetzung für den bedeutend erhöhten Strafrahmen nicht unmittelbar an den Begriff "geringe Menge" im Sinne des § 11 Abs. 5 BtMG angrenzt, nach welcher Vorschrift der Besitz einer zum Eigenverbrauch bestimmten geringen Menge straffrei bleiben kann, sondern daß zwischen diesen unbestimmten Begriffen ein Mengenbereich liegt, für den grundsätzlich der normale Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BtMG gilt (BayOblG NJW 1973, 669; OLG Hamburg, 2.Strafsenat im Vorlegungsbeschluß in 2 Ss 132/74, NJW 1974, 1920 , und im Urteil in 2 Ss 132/74 vom 14. Januar 1975; OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2061 ; OLG Düsseldorf in Beilage zum Zollnachrichten- und fahndungsblatt Nr. 1/74; vgl. auch Wechsung und Hund aaO, Joachimski, aaO. Anm. 27 c zu § 11 BtMG S. 174 f; anderer Ansicht offenbar Kohlhaas bei Erbs-Kohlhaas Anm. 19 zu § 11 BtMG ).

  • OLG Karlsruhe, 11.10.1979 - 2 Ss 161/79

    Wirkstoffgehalt; Urteilsgründe; Strafrahmen; Strafzumessungstatsachen;

    a) Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, daß 20 gr Haschischöl an der unteren Grenze der "nicht geringen Menge" liegen, vermag der Senat den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, ob diese Auffassung den bei der Beurteilung dieser Frage geltenden Rechtsgrundsätzen entspricht, wie sie in den Senatsurteilen vom 28.2.1974 und 20.10.1977 (NJW 1974, 2061 ; 1978, 1697) dargelegt sind.

    Dies führt regelmäßig sogar zur Annahme von Tatmehrheit zwischen Besitz und Abgabe von Betäubungsmitteln i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 6a und b BetMG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, 2061 ).

  • OLG Köln, 06.09.1977 - Ss 415/77
    Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob das Quantum einer Menge von 30 Konsumeinheiten entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Zweibrücken NJW 1974, 2064 ; OLG Karlsruhe MDR 1974, 691 ; a.a.O.; OLG Hamm NJW 1974, 2064 ; OLG Oldenburg MDR 1976, 866 ; OLG Celle NJW 1976, 1803).

    Das OLG Karlsruhe sah das maßgebliche Kriterium im durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten (NJW 1974, 2061 ; s. a. BGH a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 18.09.1974 - 1 Ss 198/74

    Betäubungsmitteln; Besitzen; Mittäterschaft

    Die Beurteilung der 580 g Haschisch als "nicht geringe Menge" steht im Einklang mit der Rechtsprechung, welche Kriterien auch zugrundegelegt werden (vgl. Senatsurteil Justiz 1974, 24 u.v. 20.9.1973, 1 Ss 88/73; OLG Karlsruhe 2 Ss 22/74 v. 28.2.1974; 3 Ws 74/72 v. 25.7.1972; OLG Düsseldorf 3 Ss 393/73 v. 25.5.1973; BayObLG …
  • OLG Oldenburg, 18.05.1976 - Ss 140/76

    Nicht geringe Menge; Ausmaß der Gefahr; Anzahl von Berauschungen; Abgabe an

    Andere Gerichte haben hingegen den durchschnittlichen Monatsbedarf oder den monatlichen Durchschnittsvorrat eines durchschnittlichen Verbrauchers als Abgrenzungsmaßstab vorgezogen (OLG Hamm, NJW 1974, 1427; 2. Strafsenat des OLG Karlsruhe, NJW 1974, 2061 = OLGSt § 11 Nr. 5 BetMG, S. 1); der durchschnittliche Vorrat, auch wenn er geringer ist als ein Monatsbedarf, bildet nach Auffassung des 1. Strafsenats des OLG Karlsruhe (Die Justiz 1974, 24) und anscheinend auch des OLG Zweibrücken (NJW 1974, 2064 ) die Grenze.
  • OLG Celle, 13.04.1976 - 3 Ss 38/75
    Der 2. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 28.02.1974, NJW 1974, 2061 ) meint, daß eine nicht geringe Menge eine solche sei, die - in ihrer konkreten Qualität - den durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Verbrauchers übersteige, wobei der Aufstellung von Grenzwerten (100 gr Haschisch oder ein Konsumentenpreis von 1.000,00 DM) nur insoweit Bedeutung zukomme, als bei einem Überschreiten dieser Grenzwerte stets (also auch bei schlechtester Qualität des Betäubungsmittels) vom Vorliegen einer nicht geringen Menge ausgegangen werden könne.
  • OLG Schleswig, 05.09.1983 - 1 Ss 254/83

    Anbauen ; Aussaat; Anpflanzung; Geringe Menge; Feststellung; Begründung;

    Als Abgrenzungskriterien der "nicht geringen Menge" von der "geringen Menge" sind von den Oberlandesgerichten u. a. folgende Umstände herangezogen worden: Der Preis (BayObLG NJW 73, 669), der übliche Vorrat eines Durchschnittskonsumenten (OLG Zweibrücken, NJW 1974, S. 2064; OLG Hamm NJW 1974, S. 1473), der durchschnittliche Monatsbedarf (OLG Karlsruhe NJW 1974, S. 2061), die Anzahl der Rauschzustände (OLG Düsseldorf NJW 1976, 392 ; OLG Hamburg NJW 1975, 1473 ), die absolute Gewichtsmenge (OLG Celle NJW 1976, S. 1803).
  • OLG Hamm, 08.06.1978 - 2 Ss 1069/78

    Betäubungsmittelstrafrecht: Erfüllung des Besitztatbestands, Begriff der nicht

  • OLG Hamm, 23.12.1977 - 3 Ss 795/77
  • OLG Koblenz, 06.11.1975 - 1 Ss 217/75
  • OLG Hamm, 31.01.1975 - 3 Ss 743/74
  • OLG Koblenz, 26.06.1978 - 2 Ss 260/78
  • LG Würzburg, 12.05.1978 - 6 KLs 119 Js 18286/77
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